OfenbAusbV
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR081800006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ea0ceb18ac518e72729fe76d308521d32e5e1fb0e8ef7715e3a71c3231159c17
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 25 HwO
„Der Ausbildungsberuf Ofen- und Luftheizungsbauer/Ofen- und Luftheizungsbauerin wird gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 2, Ofen- und Luftheizungsbauer, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich a …“