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OfenbAusbV

§ 4Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Ofen- und Luftheizungsbauer/zur Ofen- und Luftheizungsbauerin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation und Auftragsbearbeitung,
6.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
7.
Qualitätsmanagement,
8.
Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen,
9.
Manuelles und maschinelles Bearbeiten von keramischen Bauteilen,
10.
Versetzen von Kacheln und anderen keramischen und mineralischen Werkstoffen und Bauteilen,
11.
Herstellen elektrischer Anschlüsse von Komponenten von Ofen- und Luftheizungsbausystemen,
12.
Installieren elektrischer Baugruppen und Komponenten von Ofen- und Luftheizungsbausystemen,
13.
Montieren von Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Sicherheitseinrichtungen von Ofen- und Luftheizungsbausystemen,
14.
Prüfen und Messen,
15.
Aufbauen und Instandhalten von handwerklich und industriell gefertigten Öfen und Herden,
16.
Herstellen und Instandhalten von Flächenheizungen und raumlufttechnischen Anlagen,
17.
Einbauen und Instandhalten von Gas- und Ölbrennern; Brennstoffversorgung und Lagerung,
18.
Kundenberatung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR081800006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ea0ceb18ac518e72729fe76d308521d32e5e1fb0e8ef7715e3a71c3231159c17

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