OfenbAusbV
§ 4Ausbildungsberufsbild
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation und Auftragsbearbeitung,
- 6.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 7.
- Qualitätsmanagement,
- 8.
- Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen,
- 9.
- Manuelles und maschinelles Bearbeiten von keramischen Bauteilen,
- 10.
- Versetzen von Kacheln und anderen keramischen und mineralischen Werkstoffen und Bauteilen,
- 11.
- Herstellen elektrischer Anschlüsse von Komponenten von Ofen- und Luftheizungsbausystemen,
- 12.
- Installieren elektrischer Baugruppen und Komponenten von Ofen- und Luftheizungsbausystemen,
- 13.
- Montieren von Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Sicherheitseinrichtungen von Ofen- und Luftheizungsbausystemen,
- 14.
- Prüfen und Messen,
- 15.
- Aufbauen und Instandhalten von handwerklich und industriell gefertigten Öfen und Herden,
- 16.
- Herstellen und Instandhalten von Flächenheizungen und raumlufttechnischen Anlagen,
- 17.
- Einbauen und Instandhalten von Gas- und Ölbrennern; Brennstoffversorgung und Lagerung,
- 18.
- Kundenberatung.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR081800006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ea0ceb18ac518e72729fe76d308521d32e5e1fb0e8ef7715e3a71c3231159c17