ODV
§ 16Benennungsverfahren
Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
- 1.
- eine Beschreibung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung, den wiederkehrenden Prüfungen, den Zwischenprüfungen, den außerordentlichen Prüfungen und der Neubewertung der Konformität,
- 2.
- eine Beschreibung der Verfahren im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Nummer 1,
- 3.
- eine Aufstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte, für die sie als Prüfstelle benannt werden will,
- 4.
- eine Akkreditierungsurkunde nebst Anlage und einen Bescheid der nach § 8 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625) eingerichteten nationalen Akkreditierungsstelle, in dem diese bescheinigt, dass die Stelle über eine gültige Akkreditierung nach Absatz 1.8.6.3.1 Satz 2 ADR/RID verfügt, und
- 5.
- den Nachweis, dass sie eine nach deutschem Recht gegründete juristische Person ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 19.6.2025 I Nr. 147
Hinweis: Änderung durch Art. 1 V v. 6.7.2026 I Nr. 200 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR234910011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1ce765a6be063d2f86c2886356dc1e5d6b376a168a1b47dcc808cacb0342cf67
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 13 GGVSEBErgänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße
„(1) Die nach § 16 Absatz 1 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung anerkannten Benannten Stellen sind zuständig für 1. die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8 …“
- § 16 GGVSeeZuständigkeiten der Benannten Stellen
„(1) Die Benannten Stellen nach § 16 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung sind zuständig für Baumusterprüfungen sowie erstmalige und wiederkehrende Prüfungen von ortsbeweglichen Druckgefäßen na …“