Zum Gesetzesinhalt

GGVSEB

§ 13Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße

Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern

(1) Die nach § 16 Absatz 1 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung anerkannten Benannten Stellen sind zuständig für
1.
die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.2.3 ADR/RID;
2.
die Aufgaben nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 mit Ausnahme des Absatzes 9 ADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr;
3.
die Festlegung der Prüffristen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 Absatz 9 ADR/RID im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;
4.
die Prüfung und Zulassung der Druckgefäße nach Absatz 6.2.1.4.1 ADR/RID;
5.
die Anerkennung des Qualitätssicherungsprogramms nach Absatz 6.2.1.4.2 ADR/RID;
6.
die wiederkehrenden Prüfungen nach den Absätzen 6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 ADR/RID und
7.
die Bewertung der Eignung des Herstellers nach Absatz 6.2.1.7.2 ADR/RID.
(2) Die Benannten Stellen müssen dabei die in den Abschnitten 1.8.7 und 1.8.8 ADR/RID festgelegten Verfahren für die Konformitätsbewertung und für die wiederkehrenden Prüfungen anwenden.
(3) Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 4 bis 7 sowie Absatz 2 gelten nicht, sofern diese Aufgaben in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.8.2026 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR138900009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ca876cf9dcc1bca7d20b44ba0087a01af7ce8eb8d6136e3cce053b87804e6a9d

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 16 ODVBenennungsverfahren

    „(1) Die nach § 16 Absatz 1 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung anerkannten Benannten Stellen sind zuständig für 1. die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8 …“