OberflbeschAusbV
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Verordnung über die Berufsausbildung zum Oberflächenbeschichter/zur Oberflächenbeschichterin
- 1.
- nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes sowie
- 2.
- nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 8, Galvaniseure, der Anlage B der Handwerksordnung
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR114900005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fb7d1f51f72c7d4fdc44587a8cb3a6a22394e76d8cf105d7e02a9c7d44d02e3f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 25 HwO
„… ächenbeschichter/Oberflächenbeschichterin wird 1. nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes sowie 2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 8, Galvaniseure, der Anlage B der Handwerksordnung staatlich anerkannt.“