Zum Gesetzesinhalt

OberflbeschAusbV

§ 3Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Oberflächenbeschichter/zur Oberflächenbeschichterin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Betriebliche und technische Kommunikation,
6.
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse,
7.
Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,
8.
Grundlagen der mechanischen Fertigungs- und Fügeverfahren, Herstellen von Betriebsmitteln,
9.
Erfassen von Messwerten,
10.
Warten von Betriebsmitteln,
11.
Vor- und Nachbehandeln von unbeschichteten und beschichteten Oberflächen,
12.
Regeln von Produktionsprozessen,
13.
Umgang mit Betriebs- und Gefahrstoffen, verfahrenstechnische Grundoperationen,
14.
Qualitätsmanagement,
15.
Wärmebehandlung,
16.
Einsetzen von Vorrichtungen und Gestellen,
17.
Oberflächentechnologie:
Alternative A:
Chemische und elektrochemische Abscheidung von Metallen und Legierungen,
Alternative B:
Anodisationstechnik,
Alternative C:
Dünnschichttechnik,
Alternative D:
Feuerverzinken,
18.
Bedienen, Überwachen und Warten von Einrichtungen und Anlagen,
19.
Entfernen von Beschichtungen,
20.
Beurteilen von Oberflächen,
21.
Verfahren der Umwelttechnik.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR114900005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fb7d1f51f72c7d4fdc44587a8cb3a6a22394e76d8cf105d7e02a9c7d44d02e3f

XML-Quelle beim Herausgeber