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OASG

§ 6Ergänzende Bestimmungen

Gesetz zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Opfer von Straftaten

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Pfandrecht an Forderungen entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR090500998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e2dce01721784bcd83f43e1c74419dbab94030eedaef2632890a68b7ce8e792e

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