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OASG

§ 7Umgehungsverbot

Gesetz zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Opfer von Straftaten

Das Pfandrecht besteht auch an der Forderung, die jemand ohne selbst Täter oder Teilnehmer einer rechtswidrigen Tat zu sein, als Gegenleistung für eine öffentliche Darstellung im Sinne des § 1 erlangt (Begünstigter), sofern sich aus der Darstellung ergibt, daß ein Tatbeteiligter an deren Zustandekommen mitgewirkt hat und nach den Umständen davon auszugehen ist, daß dieser aus der Veröffentlichung einen geldwerten Vorteil erlangt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR090500998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e2dce01721784bcd83f43e1c74419dbab94030eedaef2632890a68b7ce8e792e

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