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OASG

§ 3Anteilsmäßige Befriedigung

Gesetz zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Opfer von Straftaten

Übersteigen die Ansprüche auf Schadensersatz mehrerer Pfandgläubiger die Höhe der Forderung, erhalten sie Befriedigung nur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche untereinander zur Höhe der Forderung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR090500998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e2dce01721784bcd83f43e1c74419dbab94030eedaef2632890a68b7ce8e792e

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