Zum Gesetzesinhalt

WaffRGDV

§ 6Identitätsfeststellung durch die zum Ersuchen berechtigten Stellen

Verordnung zur Durchführung des Waffenregistergesetzes

Ähnliche Personen, ähnliche Kaufleute, ähnliche juristische Personen, ähnliche Personenvereinigungen und ähnliche Waffen im Sinne des § 16 Absatz 3 des Waffenregistergesetzes sind solche, deren Daten nach § 6 Absatz 1 des Waffenregistergesetzes oder abweichende Namensschreibweisen mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen Daten nach § 6 Absatz 1 des Waffenregistergesetzes übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 1.9.2020 I 1977

Sonst: Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 3 Nr. 2 V v. 1.9.2020 I 1977 ist nicht ausführbar, da diese V keine amtliche Inhaltsübersicht hat

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR176500012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3b7b367c4a27affc631377bf50c16af6e611c69897956e87b15b6e01fdd7f4a0

XML-Quelle beim Herausgeber