(1) Liegt zu einer Person noch kein Datensatz im Nationalen Waffenregister vor, wird ein neuer Datensatz angelegt und an die Registerbehörde übermittelt. Die Registerbehörde vergibt für die Person die Personen-Ordnungsnummer und teilt diese der Waffenbehörde mit. Die Waffenbehörde übermittelt unter Bezugnahme auf die Personen-Ordnungsnummer die Daten, die nach den Speicheranlässen des § 5 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4, Nummer 8 oder Nummer 9 des Waffenregistergesetzes zu übermitteln sind. Die Registerbehörde vergibt zu diesen Daten die waffenrechtliche Entscheidungs-Ordnungsnummer und teilt diese der Waffenbehörde mit. Die Waffenbehörde übermittelt unter Bezugnahme auf die waffenrechtliche Entscheidungs-Ordnungsnummer die Grunddaten der Waffe oder des wesentlichen Teils. Die Registerbehörde vergibt für die Grunddaten der Waffe oder des wesentlichen Teils die Waffen- oder Waffenteil-Ordnungsnummer.
(2) Besteht im Register zu einer Person oder einer Waffe bereits ein Datensatz, werden diesem die übermittelten Daten durch Angabe der Ordnungsnummer nach § 7 Absatz 1 des Waffenregistergesetzes zugeordnet.
(3) Stimmen Angaben nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Waffenregistergesetzes zu einer Person mit den gespeicherten Angaben zu einer anderen Person überein oder weichen nur geringfügig von dieser ab, übermittelt die Waffenbehörde an die Registerbehörde einen Hinweis, dass es sich um verschiedene Personen handelt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 1.9.2020 I 1977
Sonst: Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 3 Nr. 2 V v. 1.9.2020 I 1977 ist nicht ausführbar, da diese V keine amtliche Inhaltsübersicht hat
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