(1) Die Zulassung zum Datenabruf im automatisierten Verfahren ist schriftlich bei der Registerbehörde zu beantragen. Im Antrag ist darzulegen, ob die Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 Nummer 3 des Waffenregistergesetzes vorliegen. Zugleich ist anzugeben, in welchem Umfang und an welchen Standorten Einrichtungen zum Datenabruf geschaffen werden sollen. Die Registerbehörde ist berechtigt, entsprechende Nachweise zu verlangen.
(2) Die Registerbehörde teilt dem Antragsteller die beabsichtigte Entscheidung mit und fordert ihn zugleich auf, die zur Datensicherung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Die Entscheidung ergeht, sobald der Antragsteller der Registerbehörde mitgeteilt hat, dass er diese Maßnahmen getroffen hat. Die Registerbehörde ist nicht verpflichtet zu überprüfen, ob die Maßnahmen tatsächlich getroffen worden sind.
(3) Die Zulassung zum Datenabruf im automatisierten Verfahren kann auf bestimmte Standorte, inhaltlich beschränkt und mit einer Auflage versehen werden, um zu verhindern, dass ein automatisierter Datenabruf erfolgt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
(4) Die Registerbehörde führt ein Verzeichnis der zum Abruf im automatisierten Verfahren zugelassenen öffentlichen Stellen und der getroffenen Maßnahmen. Die Registerbehörde hat die Zulassungsunterlagen aufzubewahren und gegen Zugriff durch Unbefugte zu sichern.
(5) Die Registerbehörde gewährleistet im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 20 und 21 des Waffenregistergesetzes durch programmtechnische Vorkehrungen, dass keine Daten übermittelt werden, wenn die Identität der abfragenden Stelle nicht zweifelsfrei feststeht. Sie dokumentiert für sechs Monate Anfragen ohne Kennung und Anfragen mit einer fehlerhaften Kennung.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 1.9.2020 I 1977
Sonst: Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 3 Nr. 2 V v. 1.9.2020 I 1977 ist nicht ausführbar, da diese V keine amtliche Inhaltsübersicht hat
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