(1) Das automatisierte Fachverfahren wird von einer zu diesem Zweck beauftragten Stelle betrieben. Die Beauftragung erfolgt durch die Länder.
(2) Das automatisierte Fachverfahren ermöglicht die Datenübermittlung über
1.
ein Meldeportal (Web-Portal) und
2.
eine automatisierte Schnittstelle (Web-Service).
(3) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes hat bei der Waffenbehörde schriftlich oder elektronisch die Zugangsdaten zu beantragen und seine Identität sowie die Identität derjenigen, die in seinem Namen elektronische Anzeigen abgeben sollen, nachzuweisen. Die Zugangsdaten haben dem aktuellen Stand der Vorgaben der IT-Sicherheit zu entsprechen. Die Bereitstellung der Zugangsdaten erfolgt über die PKI-Leistungen des Verbindungsnetzes.
(4) § 2 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Schnittstellenspezifikation zur Nutzung des automatisierten Fachverfahrens nach Absatz 2 Nummer 2 im Bundesanzeiger bekannt; anzugeben ist, ab wann die Schnittstellenspezifikation zu nutzen ist und wo die Schnittstellenspezifikation zu beziehen ist. Satz 1 gilt entsprechend für Änderungen der Schnittstellenspezifikation. Die Schnittstellenspezifikation ist in der jeweils aktuell geltenden Fassung anzuwenden. Die Bekanntmachungen sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 1.9.2020 I 1977
Sonst: Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 3 Nr. 2 V v. 1.9.2020 I 1977 ist nicht ausführbar, da diese V keine amtliche Inhaltsübersicht hat
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