NSVerbG
§ 3Dem Gesetz nicht unterliegende Ansprüche
- 1.
- der Geheimen Staatspolizei (Gestapo),
- 2.
- der Waffen-SS,
- 3.
- des Reichsarbeitsdienstes (RAD),
- 4.
- der Organisation Todt (OT)
- 1.
- Ansprüche aus einem Recht an einem Grundstück, die durch dieses Recht gesicherten Ansprüche sowie Ansprüche aus einer öffentlichen Last des Grundstücks,
- 2.
- Ansprüche aus der Nachkriegszeit (§ 5), die in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Grundstück stehen,
- 3.
- Ansprüche auf Zahlung eines Kaufpreises, einer Enteignungsentschädigung oder eines sonstigen Entgelts für ein Grundstück,
- 4.
- Ansprüche auf Ersatz von Verwendungen auf das Grundstück, soweit dessen Wert dadurch erhöht worden ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 17 G v. 12.8.2005 I 2354
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000790965
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4e8f4f22d42714c2a404b195f1dc131a14bc0a542bd67d7d997d1c99359e7aef