NSVerbG
§ 1Dem Gesetz unterliegende Ansprüche
- 1.
- die ehemalige Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP), ihre Gliederungen, angeschlossenen Verbände und die übrigen Einrichtungen, die im Anhang zum Gesetz Nr. 2 des Kontrollrats aufgeführt sind,
- 2.
- sonstige Einrichtungen, deren Vermögen, falls es im Bereich nur einer zur Übertragung von Vermögen auf Grund der Direktive Nr. 50 des Kontrollrats befugten Dienststelle (Übertragungsbehörde) im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen war, von dieser, falls es im Bereich mehrerer Übertragungsbehörden belegen war, von diesen sämtlichen Übertragungsbehörden einheitlich als Vermögen einer nationalsozialistischen Einrichtung behandelt worden ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 17 G v. 12.8.2005 I 2354
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000790965
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4e8f4f22d42714c2a404b195f1dc131a14bc0a542bd67d7d997d1c99359e7aef