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NSGBefV

§ 3

Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in bestimmten Naturschutzgebieten

Die nach § 2 für das Befahren mit Wasserfahrzeugen gesperrten Wasserflächen werden, soweit erforderlich, von dem örtlich zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt durch gelbe Tonnen oder durch Hinweistafeln gekennzeichnet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 V v. 31.10.2019 I 1518

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR025380987

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9c84a911dfacf76302d49aaab532c6a5bed709862f2bf6d25628f6486169cce1

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