NSGBefV
§ 2
Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in bestimmten Naturschutzgebieten
- 1.
- im Naturschutzgebiet "Kisselwörth und Sändchen":die Wasserflächen innerhalb der Parallelwerke an der Südspitze der Insel Kisselwörth von Rhein-km 484,82 bis Rhein-km 485,50 (Lageplan 1);
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- im Naturschutzgebiet "Fulder-Aue/Ilmen-Aue":die Wasserfläche zwischen den Inseln Fulder-Aue und Ilmen-Aue, den anschließenden Parallelwerken und dem linken Rheinufer von Rhein-km 520,50 bis Rhein-km 525,30 (Lageplan 3);
- 4.
- im Naturschutzgebiet "Rüdesheimer Aue":die Wasserflächen zwischen den Parallelwerken und der Insel Rüdesheimer Aue von Rhein-km 525,00 bis Rhein-km 526,85 und der Linie, die in einem Abstand von 60 m zum oberstromigen Parallelwerksende bei Rhein-km 525,00 beginnend zur nördlichen Seite der Insel Rüdesheimer Aue bei Rhein-km 525,65 führt und in einem Abstand von 190 m zum unterstromigen Parallelwerksende bei Rhein-km 526,85 endet (Lageplan 3);
- 5.
- im Naturschutzgebiet "Insel Graswerth":den Vallendarer Stromarm, ohne Rothe Nahrung, von Rhein-km 597,20 bis zur Autobahnbrücke bei Rhein-km 598,40 und von dieser in Stromarmmitte zur Insel Ketsch und weiter zum Ende des unterstrom an die Insel Graswerth anschließenden Parallelwerks bei Rhein-km 598,70 (Lageplan 4);
- 6.
- im Naturschutzgebiet „Urmitzer Werth“:die Wasserfläche zwischen der Linie, die ab Rhein-km 602,15 in einem Abstand von 150 m vom rechten Rheinufer verläuft, entlang dem südlichen Ufer der Insel Urmitzer Werth einschließlich der ober- und unterhalb daran anschließenden Parallelwerke führt und weiter in einem Abstand von 100 m vom rechten Rheinufer bis Rhein-km 604,65 verläuft, und dem rechten Rheinufer von Rhein-km 602,15 bis Rhein-km 604,65 (Lageplan 5).
im Naturschutzgebiet „Mariannenaue“:
die Wasserflächen innerhalb der die Insel Mariannenaue umgebenden Parallelwerke von Rhein-km 512,04 bis Rhein-km 517,35. Ausgenommen hiervon bleibt das Befahren in der Zeit vom 1. April bis zum 20. September im westlichen Abschnitt, der durch die südliche Grenze der Befahrensregelung und eine ausgetonnte Linie begrenzt wird, die von Rhein-km 515,0 bis zur westlichen Spitze der Insel Mariannenaue in einem Abstand von jeweils 40 m zum Ufer und von dort in gerader Linie bis zum nördlichen Parallelwerk verläuft (Lageplan 2).
im Naturschutzgebiet "Nieverner Wehr":
den Wehrarm von Lahn-km 128,55 bis Lahn-km 129,35 (Lageplan 6).
- 1.
- im Naturschutzgebiet "Insel Taubengrün":die Wasserfläche zwischen der Insel Taubengrün und dem rechten Moselufer von Mosel-km 69,99 bis Mosel-km 70,64 (Lageplan 7);
- 2.
- im Naturschutzgebiet "Pommerheld":in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 31. März die Wasserfläche in einer Breite von 40 m entlang dem rechten Moselufer von Mosel-km 43,50 bis Mosel-km 47,00 sowie zwischen dem Parallelwerk bei Mosel-km 45,00 und dem rechten Moselufer (Lageplan 8).
im Naturschutzgebiet "Kragenhof bei Fuldatal":
die Wasserfläche zwischen der Ralleninsel, der geraden Linie von ihrem unterstromigen Ende zur Enteninsel und einem anschließenden Bogen zum rechten Fuldaufer bei Fulda-km 92,47 und dem rechten Fuldaufer von Fulda-km 91,54 bis Fulda-km 92,47 (Lageplan 9).
- 1.
- im Kölpinsee die Wasserfläche des Naturschutzgebietes „Damerower Werder“ nach Maßgabe des Lageplans 11;
- 2.
- im Kölpinsee die Wasserfläche des Naturschutzgebietes „Blüchersches Bruch und Mittelplan“ nach Maßgabe des Lageplans 12;
- 3.
- im Plauer See die Wasserfläche des Naturschutzgebietes „Nordufer Plauer See“ nach Maßgabe des Lageplans 13;
- 4.
- die Wasserfläche der Alten Elde im Bereich des Naturschutzgebietes „Alte Elde bei Kuppentin“ zwischen der Mündung in die Müritz-Elde-Wasserstraße bei km 103,52 und dem Beginn bei Forsthof an der Müritz-Elde-Wasserstraße km 110,80 nach Maßgabe des Lageplans 14;
- 5.
- in der Müritz die Wasserfläche im Westteil des Naturschutzgebietes „Großer Schwerin mit Steinhorn“ und den Bereich des Seearms Zähnerlank nach Maßgabe des Lageplans 15;
- 6.
- in der Müritz die gesamte Wasserfläche des Naturschutzgebietes „Müritzsteilufer bei Rechlin“ nach Maßgabe des Lageplans 16.
- 1.
- die Wasserfläche des Naturschutzgebietes „Döpe“ nach Maßgabe des Lageplans 17;
- 2.
- die Wasserfläche des Naturschutzgebietes „Kaninchenwerder und Großer Stein im Großen Schweriner See“ nach Maßgabe des Lageplans 18;
- 3.
- die Wasserfläche des Naturschutzgebietes „Ziegelwerder“ nach Maßgabe des Lageplans 19;
- 4.
- die Wasserfläche des Naturschutzgebietes „Ramper Moor“ nach Maßgabe des Lageplans 20.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 V v. 31.10.2019 I 1518
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR025380987
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9c84a911dfacf76302d49aaab532c6a5bed709862f2bf6d25628f6486169cce1