Zum Gesetzesinhalt

NSGBefV

§ 6

Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in bestimmten Naturschutzgebieten

(1) Bei unmittelbar drohender Gefahr kann von den Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden.
(2) Die Befahrensverbote nach § 2 gelten nicht für
1.
Wasserfahrzeuge des Bundes und der Länder bei notwendigen Dienstfahrten,
2.
Wasserfahrzeuge im dienstlichen Auftrag des Bundes oder der Länder bei notwendigen Dienstfahrten und
3.
Wasserfahrzeuge bei Ausübung der gewerblichen Fischerei, soweit diese auf den jeweiligen Wasserflächen zulässig ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 V v. 31.10.2019 I 1518

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR025380987

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9c84a911dfacf76302d49aaab532c6a5bed709862f2bf6d25628f6486169cce1

XML-Quelle beim Herausgeber