NSGBefV
§ 6
Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in bestimmten Naturschutzgebieten
- 1.
- Wasserfahrzeuge des Bundes und der Länder bei notwendigen Dienstfahrten,
- 2.
- Wasserfahrzeuge im dienstlichen Auftrag des Bundes oder der Länder bei notwendigen Dienstfahrten und
- 3.
- Wasserfahrzeuge bei Ausübung der gewerblichen Fischerei, soweit diese auf den jeweiligen Wasserflächen zulässig ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 V v. 31.10.2019 I 1518
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR025380987
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9c84a911dfacf76302d49aaab532c6a5bed709862f2bf6d25628f6486169cce1