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NS-AufhG

§ 3

Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege

(1) Ist eine Entscheidung auf die Verletzung mehrerer Strafvorschriften gestützt und liegen die Voraussetzungen des § 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2, nur hinsichtlich eines Teiles der Entscheidung vor, so wird die Entscheidung insgesamt aufgehoben, sofern der Teil der Entscheidung, der die Voraussetzung des § 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2, erfüllt, nicht von untergeordneter Bedeutung ist.
(2) Erscheint nach Lage des Falles zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, so ist die dem Täter günstigere Auslegung zugrunde zu legen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.9.2009 I 3150

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR250110998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 14656f73ab69ef2b1ceb999e4fb9d3b24b46ccd85d2d3f0cae2f804b5f2355fc

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