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NS-AufhG

§ 5

Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege

Weitergehende Vorschriften, die zur Wiedergutmachung oder Beseitigung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege erlassen wurden, bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.9.2009 I 3150

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR250110998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 14656f73ab69ef2b1ceb999e4fb9d3b24b46ccd85d2d3f0cae2f804b5f2355fc

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