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NotVPV

§ 15Weitere Zugangsberechtigungen zum Postfach

Verordnung über das Notarverzeichnis und die besonderen elektronischen Notarpostfächer

(1) Der Postfachinhaber kann anderen Personen unterschiedlich weit reichende Zugangsberechtigungen zu seinem besonderen elektronischen Notarpostfach erteilen. Er kann diesen Personen auch die Befugnis einräumen, weitere Zugangsberechtigungen zu seinem Postfach zu erteilen.
(2) Die Erteilung einer Zugangsberechtigung nach Absatz 1 kann auch mit der Befugnis verbunden werden, Nachrichten zu versenden. Die Einräumung einer Befugnis zur formwahrenden Einreichung elektronischer Dokumente ohne qualifizierte elektronische Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg ist jedoch ausgeschlossen.
(3) Zugangsberechtigungen und Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 können von dem Postfachinhaber oder den von ihm dazu ermächtigten Personen jederzeit geändert oder widerrufen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 17.12.2021 I 5219

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018700019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cec5546256f3423d5a4e816685e6afc4e7c0ead577576db6e525373bca9933a6

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