Zum Gesetzesinhalt

NotVPV

§ 18Sperrung des Postfachs

Verordnung über das Notarverzeichnis und die besonderen elektronischen Notarpostfächer

(1) Wird das Ende einer amtlichen Tätigkeit in das Notarverzeichnis eingetragen, sperrt die Bundesnotarkammer unverzüglich das zugehörige besondere elektronische Notarpostfach. Die Sperrung wird erst mit dem Beginn des Tages wirksam, der auf das Ende der amtlichen Tätigkeit folgt.
(2) Zu einem gesperrten Postfach haben der Postfachinhaber und alle anderen Personen, denen eine Zugangsberechtigung erteilt wurde, keinen Zugang mehr.
(3) Ein gesperrtes Postfach ist auch für den Empfang von Nachrichten gesperrt. Die Bundesnotarkammer soll vorsehen, dass Personen, die eine Nachricht an ein gesperrtes Postfach senden, automatisch mitgeteilt wird, auf wen die Zuständigkeit für die Verwahrung der Akten der früheren Amtsperson übergegangen ist.
(4) Geht im Fall der Sperrung die Zuständigkeit des früheren Postfachinhabers für die Aktenverwahrung vollständig oder teilweise auf einen oder mehrere Notare oder Notariatsverwalter über, kann die Bundesnotarkammer diesen eine Übersicht über die vor der Sperrung in dem Postfach eingegangenen und noch nicht abgerufenen Nachrichten zur Verfügung stellen. Die Übersicht hat sich auf den Absender und den Eingangszeitpunkt der jeweiligen Nachricht zu beschränken.
(5) Die Sperrung eines Postfachs ist unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für die Sperrung nicht bestanden hat oder entfallen ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 17.12.2021 I 5219

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018700019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cec5546256f3423d5a4e816685e6afc4e7c0ead577576db6e525373bca9933a6

XML-Quelle beim Herausgeber