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NotVPV

§ 13Führung der Postfächer

Verordnung über das Notarverzeichnis und die besonderen elektronischen Notarpostfächer

(1) Die Bundesnotarkammer hat die besonderen elektronischen Notarpostfächer auf der Grundlage des Protokollstandards „Online Services Computer Interface – OSCI“ oder eines künftig an dessen Stelle tretenden Standards zu betreiben. Die Bundesnotarkammer hat fortlaufend zu gewährleisten, dass die Postfachinhaber über das Postfach sicher elektronisch kommunizieren können.
(2) Der Zugang zum besonderen elektronischen Notarpostfach soll barrierefrei im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung sein.
(3) Die Bundesnotarkammer hat zu gewährleisten, dass der Empfänger eines elektronischen Dokuments, das aus dem besonderen elektronischen Notarpostfach ohne qualifizierte elektronische Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg versandt wurde, feststellen kann, ob die Nachricht von dem Postfachinhaber selbst versandt wurde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 17.12.2021 I 5219

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018700019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cec5546256f3423d5a4e816685e6afc4e7c0ead577576db6e525373bca9933a6

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