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NotFV

§ 9Rücktritt und Versäumnis

Verordnung über die notarielle Fachprüfung

(1) Über das Vorliegen von Rücktritt und Versäumnis und deren Rechtsfolgen nach § 7e der Bundesnotarordnung entscheidet die Leitung des Prüfungsamtes durch Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Antragsteller zuzustellen ist. Die Nachweise nach § 7e Absatz 2 und 3 der Bundesnotarordnung sind unverzüglich beim Prüfungsamt einzureichen. Im Fall einer Krankheit ist der Nachweis grundsätzlich durch ein Zeugnis eines Gesundheitsamtes zu erbringen, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden.
(2) Prüfungsleistungen, die gemäß § 7e Absatz 3 der Bundesnotarordnung erneut angefertigt oder nachgeholt werden dürfen, sind in dem Prüfungstermin zu erbringen, der auf die ganz oder teilweise versäumte Prüfung folgt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 18.6.2026 I Nr. 183

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR057600010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 72cea933ba6f62371d647d8c5a26ac801d2ce476b633e4aaab6a316702311ff9

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Normen im Zusammenhang

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Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 7e BNotORücktritt; Versäumnis

    „(1) Über das Vorliegen von Rücktritt und Versäumnis und deren Rechtsfolgen nach § 7e der Bundesnotarordnung entscheidet die Leitung des Prüfungsamtes durch Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Antr …“