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NotFV

§ 6Prüfungstermine

Verordnung über die notarielle Fachprüfung

(1) Es soll mindestens ein Prüfungstermin im Kalenderjahr angeboten werden.
(2) Prüfungstermine sind von der Leitung des Prüfungsamtes festzulegen. Sie sind spätestens fünf Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung auf der Internetseite des Prüfungsamtes bekanntzugeben. Wenn die schriftliche Prüfung elektronisch durchgeführt werden soll, ist darauf bei der Bekanntgabe des Prüfungstermins hinzuweisen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 18.6.2026 I Nr. 183

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR057600010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 72cea933ba6f62371d647d8c5a26ac801d2ce476b633e4aaab6a316702311ff9

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