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BNotO

§ 7eRücktritt; Versäumnis

Bundesnotarordnung

(1) Die Prüfung gilt als abgelegt und nicht bestanden, wenn der Prüfling nach der Zulassung zur Prüfung ohne genügende Entschuldigung zurücktritt, eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder zum Termin für die mündliche Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint.
(2) Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn der Prüfling nach der Zulassung zur Prüfung zurücktritt und hierfür genügende Entschuldigungsgründe nachweist. Im Fall des Satzes 1 hat der Prüfling in der Rücktrittserklärung anzugeben, ob die Teilnahme an der Prüfung im nächsten oder im übernächsten Prüfungstermin beabsichtigt ist.
(3) Wer nachweist, dass er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund verhindert war, eine oder mehrere Aufsichtsarbeiten anzufertigen oder rechtzeitig abzugeben, kann die fehlenden Aufsichtsarbeiten erneut anfertigen; die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bleiben unberührt. Wer nachweist, dass er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund die mündliche Prüfung ganz oder teilweise versäumt hat, kann diese nachholen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2026 I Nr. 212

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001910937

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 686f0170a75873e99a532b8792f36729f362a8aaf38efccb56e268b8c9a7c654

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 9 NotFVRücktritt und Versäumnis

    „(1) Über das Vorliegen von Rücktritt und Versäumnis und deren Rechtsfolgen nach § 7e der Bundesnotarordnung entscheidet die Leitung des Prüfungsamtes durch Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Antr …“