(1) Die zuständige Behörde führt eine Risikobewertung zum Zweck der Gefahrenabwehr durch, die die nach § 4 Absatz 1 durchgeführten Risikobewertungen sowie andere bereits bestehende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr berücksichtigt und die nach Anhang I der Richtlinie 2005/65/EG erforderlichen Angaben enthält. Die Risikobewertung muss innerhalb der zuständigen Behörde durch eine weitere Person als den Ersteller geprüft und gezeichnet werden. Die Zeichnung der weiteren Person gilt als Genehmigung im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 2005/65/EG. Die zuständige Behörde legt die Hafengrenzen gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2005/65/EG unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobewertung fest.
(2) Auf der Grundlage der Risikobewertung nach Absatz 1 Satz 1 hat die oder der Gefahrenabwehrbeauftragte einen Plan zur Gefahrenabwehr zu erstellen, der die nach Anhang II der Richtlinie 2005/65/EG erforderlichen Angaben enthält. Der Plan zur Gefahrenabwehr und wesentliche Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde hat die Risikobewertung nach Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2005/65/EG bei Bedarf, mindestens einmal alle fünf Jahre beginnend mit der erstmaligen Erstellung des Planes, zu überprüfen. Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen nach Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie angemessen und regelmäßig, mindestens einmal alle fünf Jahre, beginnend mit der erstmaligen Erstellung des Planes, überprüft und von der oder dem Gefahrenabwehrbeauftragten durchgeführt wird.
(3) Die zuständige Behörde hat nach Artikel 8 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2005/65/EG die Gefahrenstufe für den Hafen oder Teil des Hafens jeweils festzulegen und diese der oder dem Gefahrenabwehrbeauftragten mitzuteilen. Dies gilt auch für Änderungen der Gefahrenstufe.
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