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NOK-GefAbwV

§ 2Zuständige Behörde

Verordnung über die Gefahrenabwehr in den bundeseigenen Schleusenanlagen im Nord-Ostsee-Kanal

Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, soweit in den nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Ihr obliegt der Vollzug der Rechtsvorschriften dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 725/2004.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR077210022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0bc0b5ad4c385afa42cab2626edb25854a15400d1a52719203f18ba32caa2607

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