NOK-GefAbwV
§ 6Weitere Maßnahmen der zuständigen Behörde
Verordnung über die Gefahrenabwehr in den bundeseigenen Schleusenanlagen im Nord-Ostsee-Kanal
- 1.
- Grundstücke, Betriebsräume und schwimmende Anlagen sowie Wasserfahrzeuge und deren Betriebsräume während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten zu betreten und
- 2.
- Einsicht in Unterlagen zu nehmen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich sind.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR077210022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0bc0b5ad4c385afa42cab2626edb25854a15400d1a52719203f18ba32caa2607