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NOK-GefAbwV

§ 6Weitere Maßnahmen der zuständigen Behörde

Verordnung über die Gefahrenabwehr in den bundeseigenen Schleusenanlagen im Nord-Ostsee-Kanal

Mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragte Beschäftigte der zuständigen Behörde, insbesondere der oder die Beauftragte für Gefahrenabwehr, können die notwendigen Maßnahmen und Anordnungen zur Abwehr von Gefahren im Sinne dieser Verordnung treffen. Sie sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben berechtigt, in den bundeseigenen Schleusenanlagen im Nord-Ostsee-Kanal
1.
Grundstücke, Betriebsräume und schwimmende Anlagen sowie Wasserfahrzeuge und deren Betriebsräume während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten zu betreten und
2.
Einsicht in Unterlagen zu nehmen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich sind.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR077210022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0bc0b5ad4c385afa42cab2626edb25854a15400d1a52719203f18ba32caa2607

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