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NLPosV

§ 1Anwendungsbereich

Verordnung zur Konkretisierung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Netto-Leerverkaufspositionen

Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Mitteilungen und Veröffentlichungen von Netto-Leerverkaufspositionen nach den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 11 G v. 23.6.2017 I 1693

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR269900012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a99344c37dcd824321c4ce5fb90f90e86c464ff326a17744adb342c5632ff94

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