(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Durchführung von Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr für die selbständigen Tätigkeiten der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe zu erlassen, soweit diese Richtlinien von deutschen Rechtsvorschriften abweichende Bestimmungen über Prüfungen und praktische Tätigkeiten enthalten, durch deren Ablegung und Ableistung der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeit als verantwortlicher technischer Leiter einer Molkerei (Meierei) erbracht wird.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, in denen die in deutschen Rechtsvorschriften geregelten Prüfungen bezeichnet werden, durch deren Ablegung der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeit der für den milchwirtschaftlichen Betrieb eines Unternehmens der Be- und Verarbeitung von Milch (Molkerei, Meierei) verantwortlichen Personen (verantwortlicher technischer Leiter) erbracht wird.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 70 G v. 5.10.1994 I 2911
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