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NiederlFrhEWGDG 2

§ 6

Zweites Gesetz zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 70 G v. 5.10.1994 I 2911

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017090970

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 09a7c84821fca96c655b925725a0bfbb50e011d459b4aa084c6388cf84322170

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