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NiederlFrhEWGDG 2

§ 1

Zweites Gesetz zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr

(1) Für die Abnahme der in Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr sowie über die Vergabe öffentlicher Aufträge vorgesehenen eidesstattlichen Versicherungen sind die Notare zuständig.
(2) Für die Abnahme der in Absatz 1 genannten eidesstattlichen Versicherungen deutscher Staatsangehöriger sind innerhalb ihres Amtsbezirks auch die Konsuln zuständig.
(3) In der Erklärung über die Konkursfreiheit ist unter Versicherung an Eides Statt anzugeben, ob und gegebenenfalls wann über das Vermögen des Erklärenden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist. Hat ein Insolvenzverfahren stattgefunden, so kann sich die Erklärung auf alle näheren Umstände dieses Verfahrens, insbesondere auch darauf erstrecken, wann und in welcher Weise das Verfahren beendigt worden ist und ob und wie die Gläubiger befriedigt worden sind. Ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden, so kann sich die eidesstattliche Versicherung in entsprechender Weise auf die damit im Zusammenhang stehenden näheren Umstände erstrecken.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 70 G v. 5.10.1994 I 2911

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017090970

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 09a7c84821fca96c655b925725a0bfbb50e011d459b4aa084c6388cf84322170

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