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NeuGlV

§ 9Allgemeine Stimmbezirke und Sonderstimmbezirke

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

(1) Die Gemeinden werden in Stimmbezirke eingeteilt. Die Stimmbezirke dürfen die Grenzen der Abstimmungsbereiche nicht überschreiten.
(2) Im übrigen sind die Vorschriften der Bundeswahlordnung über die Bildung der Wahlbezirke anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013420984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 445d76374f542cf3f8da95f781de5aca60069c8f2a99bdca4a0e9101231521c0

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