(1) Stimmberechtigt nach § 4 des Gesetzes sind auch
1.
Seeleute und die Angehörigen ihres Hausstands,
2.
Binnenschiffer und die Angehörigen ihres Hausstands,
3.
im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsstrafe befindliche Personen und andere Untergebrachte,
die keine Wohnung innehaben und nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung von Amts wegen oder auf Antrag in ein Wählerverzeichnis einzutragen sind, wenn für ihre Aufnahme in ein Wählerverzeichnis am Abstimmungstag seit mindestens drei Monaten eine Gemeinde zuständig ist, die in dem Abstimmungsgebiet liegt.
(2) Auf das Stimmberechtigtenverzeichnis finden die Vorschriften der Bundeswahlordnung über das Wählerverzeichnis entsprechende Anwendung. Wird eine Gemeinde von Abstimmungsbereichsgrenzen durchschnitten, ist getrennt für jeden Abstimmungsbereich ein Stimmberechtigtenverzeichnis anzulegen.
(3) Wer vor dem Abstimmungstag seine Hauptwohnung in eine Gemeinde außerhalb des Abstimmungsgebiets verlegt, ist aus dem Stimmberechtigtenverzeichnis zu streichen. Das gleiche gilt, wenn vor dem Abstimmungstag eine andere Voraussetzung für die Aufnahme in das Stimmberechtigtenverzeichnis entfällt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328
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