(1) Der Kreiseintragungsleiter prüft die ihm von der Gemeindebehörde übersandten Unterlagen auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit und legt sie mit einer Zusammenstellung des Eintragungsergebnisses des Kreises oder der kreisfreien Stadt dem Kreiseintragungsausschuß vor. Für die einzelnen Gemeinden sind in der Zusammenstellung Zwischensummen zu bilden.
(2) Nach Berichterstattung durch den Kreiseintragungsleiter entscheidet der Kreiseintragungsausschuß über die Gültigkeit der Eintragungen, ermittelt das Eintragungsergebnis im Kreis oder in der kreisfreien Stadt und stellt fest
1.
die Zahl der am letzten Tag der Eintragungsfrist zum Bundestag Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Eintragungsberechtigten,
3.
die Zahl der Eintragungen insgesamt,
4.
die Zahl der gültigen Eintragungen und
5.
die Zahl der ungültigen Eintragungen.
Der Kreiseintragungsausschuß ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen in den von den Gemeindebehörden übersandten Unterlagen vorzunehmen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.
(3) Der Niederschrift über die Sitzung ist eine Zusammenstellung des Eintragungsergebnisses beizufügen, die auch den Vom-Hundert-Satz der gültigen Eintragungen an der Zahl
1.
der am letzten Tag der Eintragungsfrist zum Bundestag Wahlberechtigten und
2.
der Eintragungsberechtigten
sowie
3.
den Vom-Hundert-Satz der Eintragungen insgesamt an der Zahl der Eintragungsberechtigten
enthalten soll. Für die einzelnen Gemeinden brauchen die im Satz 1 bezeichneten Vom-Hundert-Sätze nicht ausgewiesen zu werden.
(4) § 40 Abs. 4 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328
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