(1) Die Gemeindebehörde schließt unverzüglich nach dem Ablauf der Eintragungsfrist die Eintragungsblätter ab und bestätigt
1.
auf den Eintragungsblättern, daß die Eingetragenen am Tag der Eintragung eintragungsberechtigt waren,
2.
in einer Anlage die Zahl der Eintragungen insgesamt.
(2) In einer Anlage führt die Gemeindebehörde die Eintragungen auf, für die sie die Bestätigung nach Absatz 1 Nr. 2 nicht erteilt hat oder gegen deren Gültigkeit aus sonstigen Gründen Bedenken bestehen. Haben Inhaber von Eintragungsscheinen beanstandete Eintragungen vorgenommen, sind die Eintragungsscheine der Anlage beizufügen.
(3) Die Gemeindebehörde teilt dem Kreiseintragungsleiter unverzüglich
1.
die Zahl der am letzten Tag der Eintragungsfrist zum Bundestag Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Eintragungsberechtigten
mit und übersendet ihm zugleich
3.
die Eintragungsblätter oder gegebenenfalls die Mitteilung, daß in der Gemeinde keine Eintragungen vorgenommen worden sind,
4.
die im Absatz 2 bezeichnete Anlage mit den beigefügten Eintragungsscheinen und
5.
die von dem Aufsichtsführenden nach § 77 Abs. 2 Satz 3 und § 80 Satz 4 gefertigte Anlage mit den beigefügten Eintragungsscheinen, soweit diese nicht der im Absatz 2 bezeichneten Anlage beigefügt sind.
§ 85 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Eintragungsscheine, die nicht benutzten Eintragungsblätter und die sonstigen Unterlagen über das Volksbegehren, soweit sie nicht dem Kreiseintragungsleiter übersandt sind, hat die Gemeindebehörde zu verwahren, bis die Vernichtung der Unterlagen zugelassen ist (§ 98 Abs. 1). Sie hat sicherzustellen, daß die Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. Auf Anforderung sind die Unterlagen dem Kreiseintragungsleiter vorzulegen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328
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