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NeuGlV

§ 51Zurücknahme und Änderung des Zulassungsantrags

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

(1) Für die Zurücknahme und die Änderung des Zulassungsantrags gelten die §§ 47 bis 50 entsprechend.
(2) Soweit eine Änderung des Antrags zur Behebung eines seiner Zulassung entgegenstehenden Mangels erforderlich ist, erfolgt sie durch Erklärung des Vertrauensmanns oder seines Stellvertreters.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013420984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 445d76374f542cf3f8da95f781de5aca60069c8f2a99bdca4a0e9101231521c0

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