Zum Gesetzesinhalt

NeuGlV

§ 48Unterzeichnung des Zulassungsantrags

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

(1) Die Unterzeichner des Zulassungsantrags müssen sich in die Unterschriftsblätter persönlich und handschriftlich mit Vor- und Familiennamen eintragen. Der Unterschrift sollen die Angabe von Geburtstag und Geburtsort sowie Wohnort und Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Angabe der Hauptwohnung, hinzugefügt werden.
(2) Welche von mehreren Wohnungen eines Unterzeichners seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Melderechts.
(3) Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013420984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 445d76374f542cf3f8da95f781de5aca60069c8f2a99bdca4a0e9101231521c0

XML-Quelle beim Herausgeber