(1) Hat der Abstimmungsvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Abstimmungsvorsteher je für sich
1.
die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach den zur Abstimmung gestellten Fragen und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,
2.
die leer abgegebenen Stimmumschläge,
3.
die eingenommenen Stimmscheine,
soweit sie nicht der Abstimmungsniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit einer Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeindebehörde. Bis zur Übergabe an die Gemeindebehörde hat der Abstimmungsvorsteher sicherzustellen, daß die unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2) Die Gemeindebehörde hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Abstimmungsunterlagen zugelassen ist (§ 98 Abs. 1). Sie hat sicherzustellen, daß die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.
(3) Der Abstimmungsvorsteher gibt der Gemeindebehörde die ihm nach § 22 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände zurück. Die Gemeindebehörde bewahrt die Stimmumschläge für künftige Wahlen oder Abstimmungen auf.
(4) Die Gemeindebehörde hat die im Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Kreisabstimmungsleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so bricht die Gemeindebehörde das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328
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