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NeuGlV

§ 31Abstimmungsniederschrift

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

(1) Über die Abstimmungshandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. In dieser sind auch zu vermerken die Beschlüsse des Abstimmungsvorstands
über die Zurückweisung oder Zulassung zur Stimmabgabe von Personen, die im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, oder von Inhabern von Stimmscheinen,
über die Gültigkeit abgegebener Stimmen (§ 28 Abs. 5),
über Anstände bei der Abstimmungshandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses.
(2) Die Niederschrift ist zu verlesen und anschließend von den Mitgliedern des Abstimmungsvorstands zu unterschreiben. Verweigert ein Mitglied des Abstimmungsvorstands die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Mit ihrer Unterschrift genehmigen die Mitglieder des Abstimmungsvorstands die Abstimmungsniederschrift. Der Abstimmungsniederschrift sind beizufügen die Stimmzettel und Stimmumschläge, über die der Abstimmungsvorstand nach § 28 Abs. 5 besonders beschlossen hat, sowie
die Stimmscheine, über die der Abstimmungsvorstand besonders beschlossen hat.
(3) Der Abstimmungsvorsteher hat die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreisabstimmungsleiter auf schnellstem Wege zu übersenden.
(4) Der Abstimmungsvorsteher und der Kreisabstimmungsleiter haben sicherzustellen, daß die Abstimmungsniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013420984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 445d76374f542cf3f8da95f781de5aca60069c8f2a99bdca4a0e9101231521c0

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