(1) Über die Abstimmungshandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. In dieser sind auch zu vermerken die Beschlüsse des Abstimmungsvorstands über die Zurückweisung oder Zulassung zur Stimmabgabe von Personen, die im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, oder von Inhabern von Stimmscheinen, über die Gültigkeit abgegebener Stimmen (§ 28 Abs. 5), über Anstände bei der Abstimmungshandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses.
(2) Die Niederschrift ist zu verlesen und anschließend von den Mitgliedern des Abstimmungsvorstands zu unterschreiben. Verweigert ein Mitglied des Abstimmungsvorstands die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Mit ihrer Unterschrift genehmigen die Mitglieder des Abstimmungsvorstands die Abstimmungsniederschrift. Der Abstimmungsniederschrift sind beizufügen die Stimmzettel und Stimmumschläge, über die der Abstimmungsvorstand nach § 28 Abs. 5 besonders beschlossen hat, sowie die Stimmscheine, über die der Abstimmungsvorstand besonders beschlossen hat.
(3) Der Abstimmungsvorsteher hat die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreisabstimmungsleiter auf schnellstem Wege zu übersenden.
(4) Der Abstimmungsvorsteher und der Kreisabstimmungsleiter haben sicherzustellen, daß die Abstimmungsniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328
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