Zum Gesetzesinhalt

NeuGlV

§ 3Bildung der Abstimmungsausschüsse

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

(1) Die Abstimmungsleiter berufen unverzüglich nach Ablauf der nach § 2 Abs. 1 bestimmten Frist die Beisitzer der Abstimmungsausschüsse und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Die Beisitzer und die stellvertretenden Beisitzer sind nach Möglichkeit aus den Stimmberechtigten aller Abstimmungsbereiche des jeweiligen Gebiets zu berufen.
(2) Bei der Auswahl der Beisitzer und der stellvertretenden Beisitzer der Abstimmungsausschüsse sollen in der Regel die Parteien in der Reihenfolge der bei der letzten Landtagswahl in dem jeweiligen Gebiet errungenen Zahlen der Stimmen und solche Vereinigungen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, angemessen berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Stimmberechtigten (§ 2) berufen werden.
(3) Die Abstimmungsausschüsse bestehen nach der Abstimmung bis zu dem Zeitpunkt fort, in dem die Amtszeit der Abstimmungsleiter und ihrer Stellvertreter endet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013420984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 445d76374f542cf3f8da95f781de5aca60069c8f2a99bdca4a0e9101231521c0

XML-Quelle beim Herausgeber