(1) Der Gesamtabstimmungsleiter, die Landesabstimmungsleiter, die Kreisabstimmungsleiter und ihre Stellvertreter werden vor jeder Abstimmung unverzüglich nach der Bestimmung des Abstimmungstags ernannt. Die jeweils ernennende Stelle macht die Namen der Abstimmungsleiter und ihrer Stellvertreter und die Anschriften ihrer Dienststelle mit Fernsprech- und Fernschreibanschluß unverzüglich öffentlich bekannt. Sie teilt die bezeichneten Angaben über den Landesabstimmungsleiter und seinen Stellvertreter dem Gesamtabstimmungsleiter und über die Kreisabstimmungsleiter und ihre Stellvertreter dem jeweiligen Landesabstimmungsleiter und dem Gesamtabstimmungsleiter mit.
(2) Die Abstimmungsleiter und ihre Stellvertreter üben ihr Amt auch nach der Abstimmung aus. Ihre Amtszeit endet auch in Fällen einer Nachabstimmung sechs Monate nach dem Tag der Abstimmung oder dem Tag der Wiederholung der Abstimmung, wenn diese nach § 16 des Gesetzes wiederholt wird. Sind in dem Zeitpunkt, in dem die Amtszeit nach Satz 2 endet, noch Prüfungsverfahren (§ 14 Abs. 3 des Gesetzes) anhängig, so endet die Amtszeit mit dem rechtskräftigen Abschluß des letzten Prüfungsverfahrens, es sei denn, daß die Wiederholung der Abstimmung angeordnet wird.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328
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