(1) Das gleiche Recht erhält der Bund hinsichtlich der Grundstücke oder Rechte an Grundstücken, die zur Erreichung der mit dem Unternehmen in Verbindung stehenden, auf das öffentliche Wohl gerichteten Zwecke, insbesondere auch zur Beschaffung von Siedlungsgelände zu beiden Seiten der Wasserstraße bis zur Entfernung von einem Kilometer von der Mittellinie des Flusses, der Seitenkanäle und der Häfen benötigt werden. Die Ausübung dieses Rechtes ist, sofern es sich um die Förderung anderer Zwecke als der Verkehrsentwicklung handelt, an die Zustimmung des Landes gebunden. Auf Verlangen des Landes ist von ihm, soweit der Bund das Enteignungsrecht nicht für sich in Anspruch nimmt, zugunsten des Landes, von Kommunalverbänden, Gemeinden oder gemeinnützigen Vereinigungen Gebrauch zu machen.
(2) Grundstücke und Rechte an Grundstücken, die auf Grund des Absatzes 1 entzogen worden sind, dürfen an Dritte nur unter solchen Bedingungen weiterveräußert werden, die einen spekulativen Mißbrauch wirksam ausschließen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 523 V v. 31.8.2015 I 1474
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