Zum Gesetzesinhalt

Neckar/MainG

§ 1

Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum und über die Beitragsleistung bei der Kanalisierung des Neckars von Mannheim bis Plochingen und des Mains von Aschaffenburg bis Bamberg sowie zum Ausbau der Donau von Passau bis Kelheim

Der Bund erhält das Recht zur Entziehung und Beschränkung des Eigentums und der Rechte an den Grundstücken, die benötigt werden zur Kanalisierung des Neckars von Mannheim bis Plochingen und des Mains von Aschaffenburg bis Bamberg sowie beim Ausbau der Donau von Passau bis Kelheim, zur Herstellung der planmäßigen Nebenanlagen, Kraftwerke, Schaltanlagen, verbindenden Hochspannungsleitungen und Umspannwerke, zur Entnahme der für diese Arbeiten erforderlichen Baustoffe sowie zur Ablagerung von Baustoffen und Abraum.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 523 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016130920

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8fd1b58e30fcc82a890f6ebb493c9649039389603dca795ac44b1429f67ac8f5

XML-Quelle beim Herausgeber