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Neckar/MainG

§ 3

Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum und über die Beitragsleistung bei der Kanalisierung des Neckars von Mannheim bis Plochingen und des Mains von Aschaffenburg bis Bamberg sowie zum Ausbau der Donau von Passau bis Kelheim

(1) Gesetzliche Vorschriften, die die Veräußerung oder Teilbarkeit eines Grundstücks ausschließen oder beschränken, sowie Vorkaufsrechte dritter natürlicher oder juristischer Personen stehen der Enteignung nicht entgegen.
(2) Bei der Wiederveräußerung von Grundstücken, die auf Grund der §§ 1 und 2 des Gesetzes erworben sind, findet kein gesetzliches Vorkaufsrecht irgendwelcher Art statt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 523 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016130920

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8fd1b58e30fcc82a890f6ebb493c9649039389603dca795ac44b1429f67ac8f5

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