Zum Gesetzesinhalt

Natur/LandschaftsPflPrV

§ 3Gliederung und Inhalt der Prüfung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Natur- und Landschaftspfleger/Geprüfte Natur- und Landschaftspflegerin

(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
1.
Grundlagen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
2.
Informationstätigkeit und Besucherbetreuung,
3.
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
4.
Wirtschaft, Recht und Soziales.
(2) Die Prüfung ist nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 praktisch, schriftlich und mündlich durchzuführen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR043500998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 496bb2e1f1da8ea2b8b78887a436f765be7d789cdc06022d0dc82f012215e160

XML-Quelle beim Herausgeber