Natur/LandschaftsPflPrV
§ 1Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
- 1.
- Erkennen und Erfassen von schützenswerten Landschaftsteilen, Lebensräumen und Lebensgemeinschaften; Erkennen von Belastungen und Schäden sowie Möglichkeiten ihrer Vermeidung und Sanierung,
- 2.
- Informieren und Beraten über Naturschutz und Landschaftspflege,
- 3.
- Planen und Durchführen von Maßnahmen der Besucherbetreuung,
- 4.
- Planen und Vorbereiten von Arbeiten; Organisieren des Arbeitsablaufs, Disponieren der dafür notwendigen Betriebsmittel, Maschinen und Geräte,
- 5.
- Durchführen von Maßnahmen zur Pflege sowie zur Entwicklung und Sicherung von Landschaften, Landschaftsteilen und Lebensräumen, unter besonderer Berücksichtigung naturverträglicher Verfahren,
- 6.
- Übertragen von Aufgaben an Mitarbeiter und Überwachen der fachgerechten Ausführung,
- 7.
- Durchführen der Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung sowie der Verkehrssicherung,
- 8.
- Abwicklung von Maßnahmen nach rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR043500998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 496bb2e1f1da8ea2b8b78887a436f765be7d789cdc06022d0dc82f012215e160