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Natur/LandschaftsPflPrV

§ 6Prüfungsteil Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Natur- und Landschaftspfleger/Geprüfte Natur- und Landschaftspflegerin

(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er Arbeiten im Naturschutz und in der Landschaftspflege unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und der einschlägigen Rechtsvorschriften selbständig planen, durchführen und beurteilen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
1.
Gewinnen von Saat- und Pflanzgut; Saat- und Pflanzarbeiten; Gehölzschnitt,
2.
Maschinen und Geräte einsetzen und warten,
3.
Erhalten und Verbessern von Lebensräumen in der freien Landschaft; Artenschutz,
4.
Errichten und Unterhalten einfacher Schutz- und Erholungseinrichtungen sowie von Informationseinrichtungen.
(3) Die Prüfung umfaßt eine praktische Arbeit in der ein Arbeitseinsatz zu planen, durchzuführen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern ist. Die Planung und Durchführung des Arbeitseinsatzes soll nicht länger als drei Stunden und das Prüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR043500998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 496bb2e1f1da8ea2b8b78887a436f765be7d789cdc06022d0dc82f012215e160

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