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NatPsSchweizV

§ 3Schutzzweck

Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Sächsische Schweiz

(1) Mit der Festsetzung zum Nationalpark wird bezweckt,
1.
die für Europa einmalige naturräumliche Eigenart des Elbsandsteingebietes einschließlich seiner Übergangslagen zu bewahren,
2.
die natürlichen und naturnahen Lebensgemeinschaften sowie einen möglichst artenreichen Tier- und Pflanzenbestand zu erhalten oder zu regenerieren sowie wissenschaftlich zu erforschen,
3.
im Gebiet der Bevölkerung Bildung und Erholung einschließlich Bergsport zu ermöglichen, soweit es der Schutzzweck erlaubt.
(2) In dem Nationalpark wird keine wirtschaftsbestimmte Nutzung bezweckt; er soll aber zur Strukturverbesserung im Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz beitragen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR514700990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2bf5e9b7c799b8393d57436e3ca1aea6e7cccc561870de9fdbd100517499c2e2

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