NatPsSchweizV
§ 3Schutzzweck
Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Sächsische Schweiz
- 1.
- die für Europa einmalige naturräumliche Eigenart des Elbsandsteingebietes einschließlich seiner Übergangslagen zu bewahren,
- 2.
- die natürlichen und naturnahen Lebensgemeinschaften sowie einen möglichst artenreichen Tier- und Pflanzenbestand zu erhalten oder zu regenerieren sowie wissenschaftlich zu erforschen,
- 3.
- im Gebiet der Bevölkerung Bildung und Erholung einschließlich Bergsport zu ermöglichen, soweit es der Schutzzweck erlaubt.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR514700990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2bf5e9b7c799b8393d57436e3ca1aea6e7cccc561870de9fdbd100517499c2e2